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MMW, Iko Chmielewski, Schulstr. 10, 26316 Varel

Landkreis Friesland
Untere Deichbehörde

                                                                                         15.04.2015
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Landrat Ambrosy,

nach meinem Kenntnisstand wurde vom Kreis, als untere Deichbehörde, für den Bebauungsplan 212 A Dangast eine deichrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir folgende Fragen kurz beantworten könnten:

Ist es richtig, dass  lt. Deichgesetz eine solche Sondergenehmigung immer unter dem Vorbehalt des Widerrufs steht?

Bedeutet dies, dass -wenn sich im Rahmen einer späteren Deicherhöhung herausstellen sollte, dass die neuen Gebäude im Wege stehen,  diese entschädigungslos entfernt werden müssen?

Oder -
A) könnte der Kreis oder die Stadt Varel vom Investor in Regress  genommen werden?

B) oder ...falls der Investor diesen Vorbehalt beim Weiterverkauf verschwiegen hat, von einem Käufer der Immobilie?

C) Wird der Investor in diesem Fall verpflichtet,  diesen deichrechtlichen Vorbehalt im Grundbuch oder in den Verträgen kenntlich zu machen?

Mit freundlichen Grüßen
Iko Chmielewski

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